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Begründungszusammenhänge

By admin - Posted on 09 September 2011

Die Abwägung zwischen Ihrem Auskunftsinteresse und den Interessen der verantwortlichen Stelle(n) an einer Geheimhaltung der erhobenen Informationen hat mithin ergeben, dass Ihr Informationsinteresse zurückstehen muss.
(Aus einem Widerspruchsbescheid des BKA vom 30.03.2011)

Es ist bekanntlich nicht sonderlich schwer, als politischeR AktivistIn in Dateien oder Aktenbestände der gut vernetzten europäischen Polizeien und Geheimdienste zu geraten. Wenn es jedoch um eine genaue Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten oder gar eine Löschung geht, mauert der Schnüffelapparat bzw. schiebt die Zuständigkeit/Verantwortung zwischen seinen Behörden hin und her. Die folgenden Zeilen sollen an einem “Einzelfall” die abstrusen Begründungszusammenhänge staatlicher Datenspeicherung deutlich machen.
Außerdem sollen sie den betroffenen Menschen Mut machen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weiterhin offensiv wahrzunehmen und dafür auch vor bürgerlichen Gerichten zu streiten — selbst wenn der persönliche Glaube an den so genannten “Rechtsstaat” längst unwiderruflich erschüttert ist.

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Im Januar 2011 schickte ich ein vom Datenschmutz-Auskunftsgenerator erstelltes Schreiben an das Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden. Darin verlangte ich Auskunft über die zu meiner Person dort gespeicherten Daten. Am 24.02.2011 teilte mir das BKA schließlich mit, dass in der INPOL-Verbunddatei “Innere Sicherheit” (vormals auch mit dem Kürzel APIS bezeichnet) sowie in der Zentraldatei “BKA Aktennachweis (BKA-AN)” Daten gespeichert sind. Im Rahmen des “Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Staatsschutzsachen” hätte das BKA in Meckenheim (Abteilung Staatsschutz) Mitteilungen über Sachverhalte aus Berlin erhalten. Die dann folgenden Angaben bezogen sich einerseits auf ein Ermittlungsverfahren anlässlich der Datenschutz-Demonstration “Freiheit statt Angst” 2010, welches von der Staatsanwaltschaft bereits im Oktober aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, da überhaupt kein Straftatbestand nach § 113 StGB o.ä. vorgelegen hatte. Der zweite, interessantere Eintrag war in der Antwort wie folgt beschrieben:

25.09.—02.10.2010, Brüssel
Mitteilung der belgischen Behörden vom 05.10.2010 über die Ingewahrsamnahme von 380 Personen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Durchführung des “No Border Camp” in Brüssel — neben einem Angriff auf eine Polizeistation in Brüssel wurden zahlreiche Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen – das genaue Datum der Durchführung der Maßnahme wurde nicht mitgeteilt.

...

Nach Aktenlage hat am 08.10.2010 eine Übermittlung an alle Landeskriminalämter, an das Bundesamt für Verfassungsschutz und an die Bundespolizei im Rahmen der Mitteilung der Ingewahrsamnahme während des “No Border Camp” in Brüssel stattgefunden.

Schließlich heißt es, dass unter Berufung auf § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG eine weitergehende Auskunft abgelehnt wird. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse an der Auskunft und “dem Interesse der speichernden Stelle an der Geheimhaltung der Information” habe erbracht, dass im konkreten Fall das Informationsinteresse zurückstehen müsse. Eine Standardfloskel wies zudem auf die Kontrollmöglichkeit durch “den Bundesbeauftragten für den Datenschutz” hin. Eine Datenübermittlung gemäß Prümer Vertrag soll nicht stattgefunden haben.

Übermittlungen und Spitzelei
Die Datenspeicherungen des BKA sind in vielerlei Hinsicht bemerkenswert dreist: Einerseits wird darin den 380 in Gewahrsam genommenen Personen quasi unterstellt, sie hätten mit dem Angriff auf eine Polizeistation oder Sachbeschädigungen zu tun. Und das, obwohl die meisten AktivistInnen bei der Ausübung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) wahllos, willkürlich und teilweise brutal von der Brüsseler Polizei festgenommen und in Gefängniszellen gebracht worden sind. Andererseits wird eine genaue Angabe der gespeicherten Daten aus angeblichen Geheimhaltungsgründen verweigert und damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit Füßen getreten.

Dass die von den belgischen Behörden übermittelten Daten sogar Eingang in verschiedene Verfassungsschutzberichte gefunden haben, zeigt ein Beispiel aus Hamburg:

Vom 25.09. bis 03.10.10 fand in Brüssel ein sogenanntes „No Border-Camp“ statt, in dem Antirassisten verschiedener europäischer Länder gegen die Migrationspolitik der Europäischen Union protestierten. Initiator dieser Camps ist ein europäisches Netzwerk und loser Zusammenschluss autonomer Gruppen sowie nichtextremistischer Flüchtlingsinitiativen. Es richtet sich gegen „die europäische Politik der Abschottung“ gegenüber Flüchtlingen aus anderen Kontinenten. Die Camps finden seit den 90er-Jahren zumeist an den Außengrenzen der EU statt (2009 z.B. auf der griechischen Insel Lesbos). Zu der vom Dachverband Europäischer Gewerkschaften organisierten „Eurodemonstration“ am 29.09.10 in Brüssel hatten neben nichtextremistischen Initiativen auch linksextremistische Gruppen aufgerufen und zur Teilnahme an einem „antikapitalistischen Block“ und zu „direkten Aktionen“ aufgefordert. Die Polizei nahm während der Demonstration zahlreiche Teilnehmer fest – unter ihnen auch fünf Hamburger Linksextremisten.

Und schließlich ist momentan noch vollkommen unklar, welche Informationen der LKA-Spitzel Simon Bromma gesammelt und weitergegeben hat. Bromma hatte beim No Border Camp u.a. wahrscheinlich Zugang zu den Namenslisten der verhafteten AktivistInnen.

Düstere Aussichten
Unmittelbar nach der Antwort des BKA bat ich den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) um eine genaue Prüfung der Angelegenheit. Eine Antwort steht derzeit noch aus. Ein zeitgleicher Widerspruch gegen die Ablehnung der weitergehenden Auskunftserteilung blieb hingegen erwartungsgemäß erfolglos. Inhaltlich geht die Begründung des BKA im Widerspruchsbescheid nicht über die bereits bekannten Tatsachen hinaus. Lapidar heißt es, dass die Auskunftserteilung zu einer “erheblichen Beeinträchtigung der Aufgabenerledigung der verantwortlichen Stelle(n) führen” würde. Natürlich gibt es keine nähere Information, worin denn die angebliche Beeinträchtigung konkret bestehen soll.

Deshalb wurde gegen Ende April 2011 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingelegt. In einer ersten Stellungnahme des BKA gegenüber dem Gericht wird auf die laufende Prüfung des BfDI hingewiesen und indirekt mit der Einholung einer Sperrerklärung, d.h. der Verheimlichung von Informationen vor dem Gericht bzw. Prozessbeteiligten, gedroht. Hier zeigt sich dann die volle Widerlichkeit des polizeilichen Rechtsverständnisses.

Ein Gastbeitrag von FreundInnen

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